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Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung

Inhalt

Einleitung

Wer sich bereits selbst in einer Krankensituation befunden hat, ohne eine entsprechende Vorsorge getroffen zu haben, oder bei Angehörigen erlebt hat, wie hilflos man diesen Situationen gegenübersteht, weiß, wie wichtig vorbenannte Vorsorgeregelungen sind und kennt den dringenden Handlungsbedarf, frühzeitig entsprechende Vorsorge zu treffen.

Aber wissen Sie auch wie?

Für diejenigen, die sich – Gott sei Dank – noch nicht in einer solchen Situation befunden haben, möchten wir das Prozedere insgesamt erläutern.

Es handelt sich bei Patientenverfügung – Vorsorgevollmacht – Betreuungsverfügung um Vorsorgemöglichkeiten, die für Situationen gelten sollen, in denen Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern oder durchzusetzen.

Mit der Patientenverfügung können Sie bestimmen, ob und wie Sie in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte.

Es ist die – am Besten schriftliche – Anordnung eines Patienten, mit der dieser bestimmt, in welchem Umfang in bestimmten Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen ergriffen werden sollen. Sie kann entweder den Wunsch nach medizinischer Maximalbehandlung enthalten oder auch für bestimmte Krankheitssituationen auf Einstellung lebenserhaltender Maßnahmen gerichtet sein.

Gerichtet ist die Patientenverfügung damit an den Arzt und das Pflegepersonal.

Mit der Vorsorgevollmacht und der Betreuungsvollmacht bestimmen Sie, wer Sie im Falle eigener Entscheidungsunfähigkeit vertreten soll. Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung haben also dieselbe Zielsetzung. Jede von ihnen ist mit einer Patientenverfügung kombinierbar.

Wer seine Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann oder will, kann diese durch einen Vertreter besorgen lassen; diesen Vertreter können Sie in der Vorsorgevollmacht benennen.

Mit einer Betreuungsverfügung wird dem Vormundschaftsgericht eine Person vorgeschlagen, die im Falle Ihrer psychischen Krankheit, körperlicher oder seelischer Behinderung zum Betreuer bestellt werden soll. Hiervon wird nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wurde.

Der Unterschied zwischen Bevollmächtigtem und einem seitens des Gerichts bestellten Betreuer liegt u.a. darin, dass dieser Betreuer der Kontrolle durch das Gericht unterliegt. Gericht und Betreuer können eigene Kriterien zur Beurteilung des Wohls des Betreuten anlegen, müssen aber die in einer Patientenverfügung festgelegten Behandlungswünsche berücksichtigen.

I. Patientenverfügung

Eine Patientenverfügung sollte folgende Angaben beinhalten:

  • Schilderung der Situation, in der sie gelten soll (unheilbare Krankheit, Hirnschädigung, Demenz...)
  • Umfang ärztlicher Behandlung (lebenserhaltende Maßnahmen, Schmerz- und Symptombehandlung, künstliche Ernährung, künstliche Flüssigkeitszufuhr, Wiederbelebung, künstliche Beatmung, Dialyse, Antibiotika zur Lebensverlängerung oder nur Linderung der Beschwerden, Bluttransfusion)
  • Organspende
  • Ort der Behandlung: Krankenhaus, zu Hause, Hospiz
  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen

Wichtig ist, dass Sie bei der Beschreibung der obigen Punkte so konkret wie möglich formulieren. Ggf. sollte insoweit bei einer konkreten Krankheitssituation zuvor mit dem Arzt der Krankheitsverlauf und die Behandlungsmöglichkeiten besprochen werden.

Damit die Patientenverfügung auch zur Kenntnis des Arztes und Pflegepersonals gelangt, sollten Sie einen Hinweis auf den Aufbewahrungsort bei sich tragen; auch eine eventuell bevollmächtigte Vertrauensperson sollte informiert sein.

Um die Aktualität und Ernsthaftigkeit Ihres in der Patientenverfügung geäußerten Behandlungswunsches zu unterstreichen, ist zu empfehlen, sie in regelmäßigen Abständen von ein bis zwei Jahren durch erneute Unterschrift zu bestätigen.

Der Deutsche Bundestag hat am 18.Juni 2009 in 3. Lesung den Vorschlag der Gruppe um den Abgeordneten Stünker für eine gesetzliche Regelung zur Wirksamkeit und Reichweite von Patientenverfügung beschlossen. Künftig werden die Voraussetzungen von Patientenverfügungen und ihre Bindungswirkung eindeutig im Gesetz bestimmt.

Wer sich intensiv mit den Möglichkeiten auseinandersetzen will, wie eine Patientenverfügung formuliert werden kann, der lädt sich aus dem Internet die „Formulierungshilfe Patientenverfügung“ von der Homepage des Bundesjustizministeriums herunter. Die Broschüre mit Stand Juni 2012 ist im Internet verfügbar.
Bitte beachten Sie, dass ab 1. September 2009 für eine Patientenverfügung die einfache Schriftform (ohne notarielle Beglaubigung) vorgeschrieben ist.

II. Vorsorgevollmacht

Bei der Auswahl des Vertreters sollten Sie besondere Sorgfalt walten lassen. Ein Vertrauensverhältnis zum Bevollmächtigten ist unerlässlich. Auch sollten Ihre Vorstellungen in den zu regelnden Angelegenheiten möglichst übereinstimmen, damit der Bevollmächtigte tatsächlich später in Ihrem Sinne für Sie entscheidet.

Ihr Vertreter sollte die Fähigkeit zur Regelung finanzieller Angelegenheiten besitzen, fähig sein, sich gegenüber Ärzten und Institutionen durchzusetzen und im persönlichen Bereich Verständnis für Wünsche und Grundeinstellung des Vollmachtgebers haben.

Darüber hinaus können Sie auch den Bereich festlegen, in dem Ihr Vertreter für Sie handeln soll. Dies können persönliche Angelegenheiten und/oder Vermögensangelegenheiten sein.
Die Vollmacht kann als Generalvollmacht ausgestaltet sein oder sich auch nur auf einzelne Aufgaben erstrecken.

In medizinischen Angelegenheiten ist Ihr Vertreter an eine von Ihnen gefertigte Patientenverfügung gebunden.

Es können mehrere Bevollmächtigte benannt werden, wobei festzulegen ist, ob sie nur gemeinsam handeln sollen – was allerdings eher unpraktikabel ist – oder einer lediglich als Ersatzbevollmächtigter im Falle der Verhinderung des eigentlichen Bevollmächtigten handeln kann. Möglich ist auch, einen Bevollmächtigten für Vermögensangelegenheiten und einen anderen für persönliche Angelegenheiten zu benennen.

Von Gesetzes wegen ist eine besondere Form für die Vorsorgevollmacht nicht vorgeschrieben. Sie sollte gleichwohl immer schriftlich erteilt werden. Bei Abwicklung von Grundstücksgeschäften ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.

Zu beachten ist, dass Banken oft nur eigene Vollmachtsformulare akzeptieren.

Ausgearbeitet von RAe Doris Overlack-Kosel und Sylvia Kaumanns, Fachanwältin für Familienrecht, Mönchengladbach, Telefon 0 21 61 / 48 20 20

III. Sorgerechtsverfügung

Mit dem Tod eines Elternteils taucht mit einem Male die Frage auf, wer sorgt für mein Kind/meine Kinder, wenn mir auch noch etwas zustößt.

Hier hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, eine Sorgerechtsverfügung zu erstellen.
In dieser Verfügung, ähnlich einem Testaments, kann der Elternteil festlegen, wer im Falle von Unfall, Krankheit, oder Tod der gesetzliche Vormund ihres minderjährigen Kindes/ihrer minderjährigen Kinder wird und ihre Pflege übernimmt.
Es stellt sicher, dass im Ernstfall ihr Kind/ihre Kinder im festgeschriebenen Sinn versorgt und erzogen wird/werden. Es legt auch fest, wer das Vermögen bis zur Volljährigkeit im Sinne des Kindes/der Kinder verwaltet.
Um den sich veränderten Lebenssituationen gerecht zu werden, ist es angeraten, diese Sorgerechtsverfügung jedes Jahr zu aktualisieren und der veränderten Lebenssituation anzupassen.

Hierzu können sind unter www.verfuegungszentrale.org Vordrucke und FAQ lesen, die die verschiedenen Aspekte erläutern. Hier kann auch eine Sorgerechtsverfügung hinterlegt werden, damit im Ernstfall Kliniken und Gerichte darauf Zugriff haben.

Quelle: www.verfuegungszentrale.org